Das Kloster 1245–1848

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Klosterapotheke, Badestube und Krankenpflege

Audio: «Er habe im redhuß gewasserbadet».
Der Visitator des Klosters Rathausen wird nach einer Untersuchung abgesetzt, 1609.*

Das Kloster Rathausen betrieb seit 1592 eine eigene Klosterapotheke, die nach 1650 vergrössert und mit einer Kräuterkammer versehen wurde. Die Klosterfrauen boten dort Arzneimittel, Badekräuter und Produkte für die Körperpflege an. Die Bevölkerung erhielt in der Apotheke auch medizinische Ratschläge.

Klosterapotheken waren in jener Zeit verbreitet, wurden jedoch als Konkurrenz zu den weltlichen Apotheken empfunden und daher mancherorts verboten. 1678 untersagte denn auch der Luzerner Rat den Rathauser Klosterfrauen, Medikamente zu verkaufen. Sie durften sie danach nur noch als Almosen abgeben.

Direkt neben der Apotheke lag die Badestube der Nonnen. Die Badekräuter und Produkte für die Körperpflege befanden sich auf diese Weise in bequemer Reichweite. Das «Badstübli» wurde von aussen beheizt – der Schicklichkeit wegen.

Krankenpflege und Gesundheitsprävention

Das Krankenzimmer für die Klosterfrauen lag direkt neben der Küche. Eine Durchreiche diente der handlichen Verpflegung der kranken Schwestern. Die Krankenkammer war mit Täfer verkleidet und ein grosser Kachelofen sorgte für Wärme und Behaglichkeit.

Die sogenannte «Siechenstube» wurde wahrscheinlich auch von gesunden Schwestern benutzt, die hier als Gesundheitskur einen Aderlass (Blutentnahme) vornehmen liessen. Sie durften sich danach bis zu fünf Tage lang schonen. Der Prävention kam in der damaligen Medizin ein wichtiger Stellenwert zu. Eine gesundheitsfördernde Lebensweise beinhaltete in antiker Tradition etwa ein Gleichgewicht von Bewegung und Ruhe, Schlafen und Wachen, Licht und Luft, Essen und Trinken, Verdauung und Ausscheidung sowie in der Gemütsverfassung. Verschiebe sich das Gleichgewicht, etwa durch ungeeignete Nahrung oder durch zu viel oder zu wenig Ruhe oder Arbeit, könne dies zu Krankheiten führen.

 

«Die Sorge für die Kranken muss vor und über allem stehen.»
36. Kapitel der Benediktsregel.


*Aus: StALU, KP 1.